Art. 2 SN-12679Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
§ 1 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a StrRehaG…
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 HoEZuVO SNHaftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung
die Landesdirektion Sachsen als obere Haftopferentschädigungsbehörde.
Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b SN-16639Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Ministerpräsidenten, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Vertretungsverordnung und der Ernennungsverordnung
über besondere Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes durch die Landesdirektion Sachsen,
Art. 1 Abs. 2 Nr. 48 SN-20702Gesetz zur Änderung der sächsischen Vollzugsgesetze
In § 103 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.