Gesetze
Gesetz wird geladen …
In § 1 Nr. 4 und § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im internationalen Rechtsverkehr (Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung – SächsApostZuVO) vom 15. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 73) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes (SächsPersPaßG) vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 198)…
In Satz 2 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Die Landesdirektionen sind“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen ist“ ersetzt.
In § 2 werden das Wort „Behörden“ durch das Wort „Behörde“ und die Wörter „werden die Landesdirektionen“ durch die Wörter „wird die Landesdirektion Sachsen“…
§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.