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Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. März 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Gefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung und gemeinsamer Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Trennungsgrundsätze“.
Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 63a Schwangerschaft, Mutterschaft, Geburt“.
Die Angabe zu § 101 wie folgt gefasst: „§ 101 Seelsorgerinnen und Seelsorger“.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehrenamtliche“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Geschlecht,“ die Wörter „sexuelle Identität,“ eingefügt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf.“
§ 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war.“ cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „der Verteidigerin oder“ eingefügt.
In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „einer Mitarbeiterin oder“ eingefügt.
§ 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Trennungsgrundsätze
Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, abgewichen werden.“
In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „eine Gefangene oder“ eingefügt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug oder im Vollzug in freien Formen untergebracht.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Gefangene genügen den besonderen Anforderungen in der Regel dann, wenn
sie sich selbst rechtzeitig zum Strafantritt gestellt haben,
gegen sie eine oder mehrere Freiheitsstrafen von insgesamt nicht mehr als 24 Monaten oder Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden,
die zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder aufgrund von grober Gewalttätigkeit vollzogen wird und
sie sich in einem geeigneten Ausbildungs- oder festen Arbeitsverhältnis befinden und deren Arbeitgeber zu einer Weiterbeschäftigung während der Inhaftierung bereit ist. § 38 Absatz 1 Nummer 4 bleibt hiervon unberührt.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 94 bleibt unberührt.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst: „(5) Der Vollzug kann mit Zustimmung der oder des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.“
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 115“ durch die Angabe „§ 106“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.“
§ 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der jeweilige Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind.
Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.“
In § 27 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen lassen. Die Durchsuchung von Verteidigerinnen und Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „die Besucher und die“ durch die Wörter „die Besucherinnen, Besucher und“ ersetzt.
In Absatz 3 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „Besucherinnen,“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträgern ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Gefangenen von ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Die Übergabe kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. Ist eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches zu vollstrecken, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend. Satz 5 gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 38 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zur Aufhebung nach § 15 Absatz 3 oder § 94 ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 5 gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. Satz 1 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“
In Absatz 7 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach § 26 Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt.“
In § 29 Satz 3 wird die Angabe „§ 116“ durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.
§ 30 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und den“ durch die Wörter „sowie den Gesprächspartnerinnen und“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 findet auch im geschlossenen Vollzug in begründeten Fällen entsprechende Anwendung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern sowie im Rahmen von vollzuglichen Digitalisierungsprojekten.“
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten.“
Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Anstaltsleitung kann der oder dem Gefangenen gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen.“
In § 32 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Anwesenheit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
In Satz 2 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen, Verteidigern, Notarinnen und Notaren, soweit sie von den Gefangenen mit der Vertretung in einer Rechtssache nachweislich beauftragt wurden, wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 28 Absatz 6 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „den Absender“ durch die Wörter „die Absenderin oder den Absender“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der oder dem Transparenzbeauftragten sowie anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Identität“ die Wörter „der Absenderin oder“ eingefügt. dd) In Satz 6 wird die Angabe „§ 116“ durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.
§ 35 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „die Absenderin oder“ eingefügt.
In § 36 Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 37 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwesenheit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
In § 44 Satz 1 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 52 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 53 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 55 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Satzteil vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an der Konferenz nach § 8 Absatz 6 Satz 1,“. bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummer 2 bis 4.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
In § 58 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 62 Absatz 3 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
„§ 63a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft
Ist eine Person schwanger, soll die Anstalt im Benehmen mit dem Jugendamt bei den Vollstreckungsbehörden eine Unterbrechung der Strafvollstreckung nach den Regelungen der Strafprozeßordnung vor oder unmittelbar nach der Geburt anregen.
Auf den Zustand einer schwangeren Person oder einer Person, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung einer Schwangerschaft und damit einhergehende Vorsorgeuntersuchungen.
Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen schwerwiegender Schwangerschaftsbeschwerden während einer Lockerung nach den §§ 38 oder 39 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der schwangeren Person die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist.
Zur Entbindung ist die schwangere Person in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt und entbindet die schwangere Person in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.“
§ 68 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Ärztin oder“ eingefügt.
Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: „Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Anstaltsleitung. Die Verteidigerinnen und Verteidiger der Gefangenen sind unverzüglich zu benachrichtigen.“
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen.“
§ 70 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Seelsorgerin oder“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „einer Seelsorgerin oder“ eingefügt.
§ 71 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Seelsorgerin oder“ eingefügt.
In Absatz 3 werden nach dem Semikolon die Wörter „die Seelsorgerin oder“ eingefügt.
§ 74 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.“
§ 75 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Gefangenen, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 28 Absatz 5 genannten Besucherinnen und Besuchern.“
§ 80 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Anordnungen nach § 66 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.“
§ 83 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Beschränkung und der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien,“. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 4 ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erfolgt sowie aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung und aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortet werden kann, einen Aufenthalt im Freien durchzuführen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und die Angabe „Nr.“ wird durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Interesse der oder des Gefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen.“
§ 84 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 sowie die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 83 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Gefangenen ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Verteidigerin oder dem Verteidiger der oder des Gefangenen ist die Fixierung unverzüglich mitzuteilen.“ cc) In Satz 4 wird das Wort „jeweils“ durch das Wort „zusammen“ ersetzt. dd) Satz 5 wird aufgehoben.
§ 85 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „die Ärztin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Arzt“ durch die Wörter „Die Ärztin oder der Arzt“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Während der Fixierung ist die oder der Gefangene durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen.“
Dem § 90 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Gegen schwangere oder stillende Gefangene sowie gegen Gefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig.“
§ 91 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „eine Ärztin oder“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und, sofern die oder der Gefangene es beantragt, der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird.“
§ 92 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig.“
In Absatz 2 werden die Wörter „den Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 93 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „ihre“ die Wörter „Verteidigerinnen und“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören.“
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „vom Anstaltsleiter“ durch die Wörter „von der Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 95 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „den Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Besichtigen“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.
Dem § 96 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.“
In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
§ 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99 Anstaltsleitung
Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden.
Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.“
§ 100 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugszieles erforderlichen Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ausgestattet.“
§ 101 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Seelsorger“ durch die Wörter „Seelsorgerinnen und Seelsorger“ ersetzt.
In Absatz 1 werden dem Wortlaut die Wörter „Seelsorgerinnen und“ vorangestellt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.“
§ 102 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen.“
In § 103 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 104 Satz 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 105 Absatz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
§ 107 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „mindestens“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „ebenso“ die Wörter „Ansprechpartnerinnen und“ eingefügt.
In § 109 Absatz 1, 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Strafarrestanten“ durch die Wörter „Strafarrestantinnen und Strafarrestanten“ ersetzt.
§ 118 wird § 109 und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 116“ durch die Angabe „§ 107“ und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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