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Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Ziel, Inhalt, Gliederung und Dauer des Weiterbildungslehrganges,
die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
die Prüfung und Ausgestaltung der Urkunde nach § 6 Abs. 2,
die Weiterbildungsbezeichnungen,
das Verfahren zur Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen,
die Übertragung der Zuständigkeit auf die Landesdirektion Sachsen und
das Nähere zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 7a Absatz 3 Satz 1
zu regeln.
„(8) § 7 Abs. 1, 3 und Abs. 8 bis 10 gelten entsprechend.“
die Weiterbildung entsprechend den nach § 8 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnungen durchführt.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
Die Rechtsverordnung regelt insbesondere:
§ 81 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.