Art. 1 SN-3548Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anpassung von Zuständigkeiten
Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 2 Satz 1…
Art. 33 Nr. 1 SN-3548Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anpassung von Zuständigkeiten
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
Art. 6 Nr. 2 SN-18192Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen
In § 14 werden die Wörter „§§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „§§ 32 und 36 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes“…
§ 15 GefHundG SNGesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit…
Art. 2 SN-2858Gesetz zur Änderung des Sächsischen Sicherheitswachterprobungsgesetzes
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…