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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen (Prüfungsverordnung Waldorfschulen – WaldorfPVO) vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75) wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 3 gilt entsprechend, wenn nicht eine Ersetzung gemäß Absatz 2 Satz 2 erfolgt.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „beim Regionalschulamt“ werden durch die Wörter „bei der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „gegebenenfalls die Wahl gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 3“ durch die Angabe „gegebenenfalls den Antrag gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3; die Erklärung über die Prüfungsfächer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a kann bis zwei Werktage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen nachgereicht werden“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Das Regionalschulamt“ durch die Wörter „Die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
In Absatz 6 wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
In § 2 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Nr. 5 und § 18 Abs. 5 Satz 4 werden die Wörter „das Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache enthält keinen praktischen Teil.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers auf
eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder die schriftlich geprüfte Fremdsprache und
eines der Fächer Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung sowie
auf die Fächer Physik, Chemie und Biologie.
Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ersetzt die Sächsische Bildungsagentur die mündliche Prüfung
in einem Fach durch die Leistungen der Jahrgangsstufe 12 in diesem Fach, wenn die Anforderungen an diese Leistungen den Prüfungsanforderungen gleichwertig sind, und
in einem der in Satz 1 Nr. 2 genannten Fächer durch die Jahresarbeit, die der Prüfungsteilnehmer in der Jahrgangsstufe 12 erarbeitet hat.
Wird einem Antrag gemäß Satz 2 entsprochen, ist der Prüfungsausschuss an die Bewertung der Leistungen durch die Waldorfschule gebunden.
In § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1, § 19 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 werden die Wörter „vom Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „von der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
In § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „, die aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Abschlussprüfung nicht bestehen würden,“ gestrichen.
In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 16) geändert worden ist“ durch die Angabe „zuletzt durch Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
In § 18 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 und 9 Satz 2, §§ 19, 22 Abs. 2, § 23 Satz 1 sowie § 26 Abs. 2 wird nach der Angabe „OAVO“ jeweils die Angabe „, in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung,“ eingefügt.
In § 20 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter „das zuständige Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
In § 26 Abs. 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 325)“ die Angabe „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist“ eingefügt.
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