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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen (Prüfungsverordnung Waldorfschulen – WaldorfPVO) vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen richtet sich nach § 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 17 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „besonderer“ wird durch das Wort „Besonderer“ ersetzt.
Die Angabe „150“ wird durch die Angabe „165“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Gliederung der Prüfung, Prüfungsfächer
Der schriftliche Teil umfasst die Prüfung in vier Fächern. Es müssen Kenntnisse in zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskursfächer) und in zwei Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkursfächer) nachgewiesen werden.
Für die Leistungskursfächer sind folgende Kombinationen zulässig:
Deutsch – Mathematik;
Deutsch – Fremdsprache;
Deutsch – Chemie oder Physik;
Deutsch – Geschichte;
Deutsch – Musik oder Kunst;
Mathematik – Fremdsprache;
Mathematik – Chemie oder Physik;
Mathematik – Geschichte;
Mathematik – Musik oder Kunst.
Durch die vier schriftlichen Prüfungsfächer müssen die Aufgabenfelder nach § 5 Satz 1 OAVO abgedeckt sein. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich die Fächer Mathematik und Deutsch befinden. Als Grundkursfächer können Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Biologie, Chemie und Physik schriftliche Prüfungsfächer sein.
Der mündliche Teil umfasst die Prüfung in vier, nicht bereits schriftlich geprüften Fächern. Zugelassen werden nur Prüfungsteilnehmer, die den schriftlichen Teil gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 bestanden haben. In zwei mündlichen Prüfungsfächern können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers an die Stelle der mündlichen Prüfung die Leistungen der Jahrgangsstufe 13 treten. Dies gilt nicht für die Fremdsprache. Die Entscheidung trifft die Sächsische Bildungsagentur.
Unter den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind, müssen sich zwei Fremdsprachen sowie eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie befinden.
Fächer der mündlichen Prüfungen können nur Prüfungsfächer gemäß § 23 Abs. 7 und 8 OAVO sein.
In einem Prüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn
die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit null Punkten bewertet worden ist oder
der Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung beantragt. § 23 Abs. 10 Satz 2 OAVO gilt entsprechend.“
In den §§ 19 und 24 Abs. 2 und 5 wird das Wort „besonderen“ jeweils durch das Wort „Besonderen“ ersetzt.
In den §§ 19, 22 Abs. 2 und § 23 Satz 1 wird die Angabe „, in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung,“ jeweils gestrichen.
§ 19 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 26a“ wird durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „besondere“ jeweils durch das Wort „Besondere“ ersetzt.
In Nummer 1 werden die Wörter „, sie kann aus der Jahresarbeit des Schülers in der Jahrgangsstufe 12 entwickelt werden und muss einen deutlich nachweisbaren Zuwachs gegenüber der Jahresarbeit aufweisen“ gestrichen.
In § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 9 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 37“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 9“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „dreizehn“ ersetzt.
In Nummer 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „elf“ durch das Wort „zwölf“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wurde in einem Fach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet:
ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 6,5 multipliziert und addiert. Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt;
ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und addiert. Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt;
mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor sechs multipliziert und addiert;
mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor vier multipliziert und addiert.“
In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „220“ ersetzt.
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Abiturprüfung gelten die §§ 17, 23 Abs. 1, §§ 26, 28 Abs. 3, §§ 29 bis 31, 33, 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 bis 8 sowie §§ 37 und 38 OAVO entsprechend.“
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