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§ 24 der Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Fach“ durch die Wörter „schriftlichen Prüfungsfach“ ersetzt.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet: Die Punktzahlen beider Prüfungen werden verdoppelt und addiert.“
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.
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