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§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die durch Verordnung vom 11. März 2008 (SächsGVBl. S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Landesdirektion Chemnitz ist zuständig für die Durchführung der Förderung
von Projekten im Bereich der sozialen Arbeit, mit Ausnahme der Förderung von Selbsthilfegruppen,
von Projekten im Bereich von offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen oder chronisch kranken Menschen und von Frühförderstellen, von Veranstaltungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft, von Maßnahmen der Erwachsenenbildung von Menschen mit Behinderungen, von Integrationsprojekten im Sinne von § 132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
der Betreuung verwaister Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden im Freistaat Sachsen,
der Angebote nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Beratungen nach § 2 SchKG.“
In Absatz 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.