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In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 759) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Drillingen“ die Angabe „hinsichtlich der Anträge, die bis zum 30. Juni 2013 erstmalig bewilligt worden sind“ eingefügt.
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen…
Die SMS-Förderzuständigkeitsverordnung vom 24. März 2026 (SächsGVBl. S. 130) wird wie folgt geändert: In der Anlage zu § 1 wird Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c…
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 2 Buchstabe g bis i der Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar…
In Absatz 1 wird die Angabe „11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)“ durch die Angabe „16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.