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Das Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 534), wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten richten sich nach § 58 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz ‚Fachhochschule’ oder mit dem Zusatz ‚FH’.“
In Absatz 5 wird die Angabe „nach Maßgabe der §§ 21 und 24 SächsHG“ durch die Angabe „nach Maßgabe der §§ 34 und 36 SächsHSG“ ersetzt.
Die Angaben zu den §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
In § 17 Abs. 5 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
In § 62 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), zuletzt…
§ 17 wird wie folgt geändert:
In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 1 FHSVG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.