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Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181), wird wie folgt geändert: Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf, deren Dauer in Vollzeitform mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der in diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen bestimmten Weiterbildung unterscheiden, haben als Ausgleichsmaßnahmen einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen, sofern die kürzere Dauer der Weiterbildung oder der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis des Antragstellers ganz oder teilweise ausgeglichen ist. Der Antragsteller kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3 Satz 1, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die durch einen der in Absatz 3 genannten Staaten anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.“ b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 10 angefügt: „(5) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.
§ 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Weiterbildungsbezeichnungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis werden auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die in einem der genannten Staaten erworbene Weiterbildung einer Weiterbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig ist.
Das Staatsministerium für Soziales bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung nach den Absätzen 3 und 4 sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen.
Das Staatsministerium für Soziales teilt der zuständigen Behörde eines anderen in Absatz 3 Satz 1 genannten Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung einer Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf in diesem Staat erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung erfüllt sind. Es holt Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen in Absatz 3 Satz 1 genannten Staates ein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsteller vorliegen.
Die Absätze 3 bis 5 gelten auch für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3, die weitergebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger sind, jedoch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben.
Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2, deren Weiterbildungsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 gleichgestellt ist, führen als Weiterbildungsbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht. Gibt es keine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung, darf die bisherige weitergeführt werden.
Staatsangehörige anderer als in Absatz 3 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes eine Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben, können die entsprechende Anerkennung nach § 7 Abs. 1 erhalten, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.