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Von den Mitteln nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes erhalten:
die ländlichen Kulturräume 48,73 Prozent,
die Stadt Chemnitz 13,33 Prozent,
die Stadt Leipzig 34,94 Prozent,
die Landeshauptstadt Dresden 3 Prozent.
Zeitgleich mit der Evaluation nach § 9 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben in den ländlichen und in den urbanen Kulturräumen die in Satz 1 genannten Prozentwerte anzupassen sind; dabei ist zu prüfen, ob sich die Kulturpflege gleichmäßig entwickelt hat. Vor einer Anpassung der in Satz 1 genannten Prozentwerte ist der Beirat nach § 34 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. Die Zuweisungen werden auf volle Euro aufgerundet.
Zusätzlich zu den Mitteln für Investitionen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes erhalten die Kulturräume im Zuweisungsjahr nicht verbrauchte Mittel für Strukturmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes als Mittel für Investitionen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes. Von den Mitteln nach Satz 1 erhalten die Kulturräume die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anteile.
Bis zu 2 Prozent der Mittel nach Absatz 2 erhalten die Kulturräume unter Berücksichtigung der Höhe ihres zeitlich beschränkten besonderen Finanzbedarfs für…
Die Zuweisung der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe a darf bei den einzelnen Kulturräumen 30 Prozent der Summe der Ausgaben oder der finanzwirksamen Aufwendungen…
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bis zu zwei Prozent der Mittel nach Absatz 2 erhalten die Kulturräume unter Berücksichtigung der Höhe ihres zeitlich…
„§ 1 Bemessung der Landesmittel für die Kulturräume
Das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539)…
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