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Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), wird wie folgt geändert: Die Veranstaltung von Sportwetten und Zahlenlotterien, Losbrieflotterien, Nummernlotterien, Zusatzlotterien sowie Ausspielungen, für die der Dritte Abschnitt des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet, bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. Sie darf nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, übertragen werden.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 Verantwortliche Stelle nach dem Bundesdatenschutzgesetz“.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 11, 12 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, Abs. 2 und 3 gelten auch für Spielbanken nach dem Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG) vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Erlaubnis für staatliche Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen
Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 kann mit der Durchführung der Veranstaltung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Durchführer), beauftragt werden.
Über die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, ihre Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 und die Beauftragung nach Absatz 2 entscheidet das Staatsministerium des Innern. Entfallen die Voraussetzungen für die Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 während der Geltungsdauer der Erlaubnis, geht diese auf den Freistaat Sachsen über.
Abweichend von Absatz 1 kann eine Erlaubnis auch für die Veranstalter von Klassenlotterien erteilt werden. Das Staatsministerium des Innern kann die zuständige Behörde des Sitzlandes der jeweiligen Klassenlotterie ermächtigen, auch mit Wirkung für den Freistaat Sachsen die Erlaubnis zu erteilen.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Wird eine nach § 3 Abs. 1 Satz 2 übertragene Erlaubnis widerrufen, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut des § 10 wird Absatz 1.
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Im Falle der Erlaubnisübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 setzt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 den an den Freistaat Sachsen abzuführenden Anteil des Reinertrages fest. Für seine Verwendung gilt Absatz 1 entsprechend.“
§ 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Verantwortliche Stelle nach dem Bundesdatenschutzgesetz Verantwortliche Stelle für die Sperrdatei im Sinne von § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Veranstalter nach § 3 Abs. 1 oder im Falle des § 3 Abs. 2 der Durchführer und der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 SächsSpielbG.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „Chemnitz“ durch das Wort „Leipzig“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „, das auch die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erteilt“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.