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Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 117), wird wie folgt geändert:
In § 58 Abs. 2 werden die Wörter „oder einer Einrichtung“ gestrichen.
In § 59 Abs. 3 wird die Angabe „110“ durch die Angabe „109“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.