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Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), wird wie folgt geändert: Der Verwaltungsverband kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn feststeht, dass jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung in eine andere Gemeinde eingegliedert wird, sich mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt oder noch den Anforderungen des § 3 Abs. 3 entspricht. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss über die Auflösung des Verwaltungsverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Auflösung des Verwaltungsverbandes und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden“.
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst: Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen“.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Formen der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben sind:
Zweckverband und Zweckvereinbarung,
Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft, sofern diese bis zum 17. November 2012 wirksam entstanden sind.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Verwaltungsverband besteht aus benachbarten Gemeinden desselben Landkreises, die sich hierzu zusammengeschlossen haben (Freiverband) oder zusammengeschlossen worden sind (Pflichtverband).“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in besonderen Fällen können Verwaltungsverbände weniger als 5 000 Einwohner haben.“ bb) Satz 5 wird gestrichen.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Bildung des Verwaltungsverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart. Die Verbandssatzung und deren Änderungen bedürfen der Schriftform.“
§ 14 wird aufgehoben.
§ 26 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde zum Gegenstand hat, ist unzulässig.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Auflösung des Verwaltungsverbandes und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden
Absatz 1 gilt für das Ausscheiden einzelner Mitgliedsgemeinden entsprechend, wenn der Verwaltungsverband mit den verbleibenden Mitgliedsgemeinden noch den Anforderungen des § 3 Abs. 3 entspricht.
Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Betroffenen den Ausschluss einzelner Mitgliedsgemeinden oder die Auflösung des Verwaltungsverbandes anordnen. Absatz 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.
Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betroffenen auch ansonsten die Auflösung des Verwaltungsverbandes anordnen. § 13 gilt entsprechend.“
§ 28 wird aufgehoben.
§ 31 wird aufgehoben.
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In einer Verwaltungsgemeinschaft haben benachbarte Gemeinden desselben Landkreises die Vereinbarung geschlossen, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes übernimmt.“
§ 38 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft kann aus Gründen des öffentlichen Wohls auf Antrag aufgehoben werden. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.
Absatz 2 gilt für das Ausscheiden einzelner beteiligter Gemeinden entsprechend, wenn die Verwaltungsgemeinschaft mit den verbleibenden beteiligten Gemeinden noch den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 entspricht.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
§ 43 wird aufgehoben.
§ 52 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen.
In § 61 Abs. 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „oberen“ gestrichen.
§ 72 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.“
§ 77 wird aufgehoben.
§ 78a wird wie folgt gefasst:
„§ 78a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 827, 1103) bestehende satzungsmäßige Bestimmungen über Stimmrechtsbeschränkungen gelten fort.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.