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Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159), wird wie folgt geändert:
In § 24 wird nach dem Wort „Gemeindewirtschaft“ die Angabe „und § 131 SächsGemO“ eingefügt.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Verwaltungsverband kann, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe der Verbandssatzung eine Umlage erheben. Die Umlage soll nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen werden. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt festgesetzt werden. Der Verwaltungsverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verlangen.“
In § 58 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gemeindewirtschaft“ die Angabe „und § 131 SächsGemO“ eingefügt.
§ 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Zweckverband kann, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlagen für die einzelne Aufgabe sollen so bestimmt werden, dass der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt wird. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt festgesetzt werden. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen.“
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