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In § 4 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), geändert durch Verordnung vom 2. April 2007 (SächsGVBl. S. 96) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), wird die Angabe „§§ 39, 40 und 140“ durch die Angabe „§§ 22 und 23 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die §§ 39 und 140“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung –…
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO)…
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO)…
In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Urlaub nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat…
In Nummer 2 werden die Wörter „oder während der Inanspruchnahme von Elternzeit“ und die Angabe „(SGB V)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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