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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Urlaub nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung – ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241)“ durch die Angabe „Elternzeit nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 7 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urlaubs“ die Wörter „oder einer Elternzeit“ eingefügt.
In Nummer 6 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
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