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In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung des Freistaates Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 369) wird die Angabe „§ 126 Abs. 1 bis 3 BRRG“ durch die Angabe „§ 54 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 11 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO)…
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern…
In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni…
In Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 SächsBG“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 2 Satz 1 SächsBG, § 26 Abs. 1…
In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.