Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (ZuVOAnw) vom 25. April 1996 (SächsGVBl. S. 180) wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden die Wörter „das Landesvermessungsamt Sachsen“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ ersetzt.
In Nummer 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf…
§ 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur…
Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Studienreferendarinnen und Studienreferendare nach § 73 Absatz…
In der Überschrift wird das Wort „ Bezüge “ durch die Wörter „ Dienst- oder Anwärterbezüge “ ersetzt.
In § 1 Nr. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.