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Elektrische Anlagen und elektrische Arbeitsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte, die in Grubenbauen eingesetzt werden, müssen jährlich einmal durch Sachverständige oder sachverständige Stellen geprüft werden (Jahresrevision). Die Jahresrevision schließt die Prüfung der Unterlagen nach § 21 und den Plan über die systematische Prüfung der elektrischen Anlagen ein. Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als 15 Monate betragen. Das Oberbergamt kann Ausnahmen von Satz 1 im Einzelfall zulassen, wenn alle im Grubengebäude eingesetzten elektrischen Anlagen ausschließlich der Beleuchtung dienen.
Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit den Grubenbauen unmittelbar zusammenhängen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Schacht- und Schrägförderanlagen sind mindestens einmal jährlich, höchstens im Abstand von 13 Monaten hinsichtlich aller Anlagenteile einschließlich der…
Erforderliche Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und nach Änderungen und regelmäßige Prüfungen sind entsprechend den §§ 14, 15 und…
Unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften hat der Unternehmer bei Stetigförderern vor deren Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ NACH ARTIKEL 10 Vorbemerkung Die…
Systematische Prüfungen von für die Sicherheit bedeutsamen Maschinen, Geräten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen einschließlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.