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Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für die elektrischen Anlagen und elektrischen Arbeitsmittel Kurzschlussberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sind. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei explosionsgeschützten elektrischen Arbeitsmitteln mit Fertigungsnummer Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer, Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vorhanden sind. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arbeitsmittel kleiner Bauart, an denen Instandsetzungsarbeiten üblicherweise nicht vorgenommen werden.
die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstromanlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurzschlussfestigkeit, die Schaltpläne von…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ NACH ARTIKEL 10 Vorbemerkung Die…
Für Betriebsräume gemäß § 143 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraums und die Art der elektrischen Anlage…
Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 22 ist ein Betriebsbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:
Für jede Anlage nach § 27 ist ein Betriebsbuch zu führen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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