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Für jede Anlage nach § 27 ist ein Betriebsbuch zu führen.
In das Betriebsbuch sind alle wesentlichen Angaben über den betriebstechnischen und sicherheitlichen Zustand der Anlage aufzunehmen.
Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. § 4 Abs. 6 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 können Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, insbesondere für Seile, Unterseile, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen, Fördermittel, Gegengewichte und Bremsbeläge, sowie das Ergebnis der Seilscheibenachsenprüfung bereits aus dem Betriebsbuch entfernt werden, wenn die betreffenden Teile ausgemustert sind.
Aufzeichnungen der Registriergeräte müssen wenigstens sechs Monate lang aufbewahrt werden.
Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. § 4 Abs. 6 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein Förderbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
Ein Betriebsbuch ist zu führen, in das die für die Sicherheit des Betriebs erforderlichen Überprüfungen sowie alle die Anlage und den Betrieb betreffenden…
Der Betreiber einer Anlage muss ferner sicherstellen, dass für die Anlage eine Dokumentation gemäß Satz 2 erstellt wird, die im Betrieb vorzuhalten und nach der…
Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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