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Bagger, Absetzer und damit verbundene Zusatzgeräte in Braunkohletagebauen sind unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung mit Auswirkungen auf die Lage- und Tragsicherheit sowie Betriebsfestigkeit von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu prüfen. Die Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen darf erst erfolgen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle vorliegt. Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem Oberbergamt das Prüfgutachten nach Satz 1 vorzulegen.
Regelmäßige Prüfungen von Tagebaugroßgeräten nach Absatz 1 sind nach Maßgabe des Instandhaltungsplanes nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchzuführen.
Anlagen nach § 22 mit einer zulässigen Belastung des Zug- oder Schubsystems von mehr als 100 kN, insbesondere Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen dieser…
Der Plan über Art und Umfang der erforderlichen regelmäßigen Prüfungen ist dem Oberbergamt anzuzeigen. Der Plan ist nach jeder Änderung der Anlage, nach jedem…
daß bestimmte Einrichtungen einer Prüfung oder Abnahme vor ihrer Inbetriebnahme und nach Instandsetzung, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf…
Erforderliche Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und nach Änderungen und regelmäßige Prüfungen sind entsprechend den §§ 14, 15 und…
Absatz 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile. Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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