Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anlagen nach § 22 mit einer zulässigen Belastung des Zug- oder Schubsystems von mehr als 100 kN, insbesondere Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen dieser Anlagen, sind unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, mindestens aber alle vier Jahre von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu prüfen. Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen der Anlagen sind an jedem Aufstellungsort vor Inbetriebnahme und zusätzlich halbjährlich von einer sachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.
Der Plan über Art und Umfang der erforderlichen regelmäßigen Prüfungen ist dem Oberbergamt anzuzeigen. Der Plan ist nach jeder Änderung der Anlage, nach jedem…
Erforderliche Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und nach Änderungen und regelmäßige Prüfungen sind entsprechend den §§ 14, 15 und…
Bagger, Absetzer und damit verbundene Zusatzgeräte in Braunkohletagebauen sind unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften nach jeder wesentlichen…
Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder…
Unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften hat der Unternehmer bei Stetigförderern vor deren Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement