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Weiterbildungseinrichtungen bedürfen für die Durchführung der Weiterbildung nach diesem Gesetz der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfüllt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass
die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrpersonen zur Verfügung stehen,
dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen,
die Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens für die Durchführung der berufspraktischen Weiterbildung gewährleistet ist,
eine hauptamtliche Leitung der Weiterbildungseinrichtung bestellt ist.
Änderungen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Mindesterfordernisse sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anerkennung als Weiterbildungsstätte kann widerrufen werden, wenn eine der in Absatz 2 genannten Mindesterfordernisse bei ihrer Erteilung nicht vorgelegen hat, nachträglich entfällt oder der Verpflichtung nach Satz 1 nicht entsprochen wird.