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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Freistellungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten (Kommunalfreistellungsverordnung – KomFreiVO) vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 499), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „125 000 EUR“ durch die Angabe „250 000 EUR“ ersetzt.
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Entgelt mindestens dem Wert entspricht, der durch ein Verkehrswertgutachten eines Gutachterausschusses für Grundstückswerte, eines für Grundstücks- oder Gebäudebewertung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines für diesen Bereich von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17 024 zertifizierten Sachverständigen ermittelt worden ist und das Gutachten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes nicht älter als zwölf Monate ist, oder das Entgelt dem Bodenrichtwert nach § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3081) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und“
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