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§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Freistellungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten (Kommunalfreistellungsverordnung – KomFreiVO vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 499) wird wie folgt gefasst: „Der Abschluss eines Leasingvertrages über bewegliche Sachen bedarf keiner Genehmigung nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, wenn der Neuwert des Leasingobjektes folgende Beträge ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt: Lfd. Nummer | Einwohnerzahl | Betrag
| bei Gemeinden bis 5 000 Einwohnern | 25 000 EUR, von 5 001 bis 10 000 Einwohnern | 35 000 EUR, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern | 50 000 EUR, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern | 75 000 EUR, von 50 001 bis 250 000 Einwohnern | 125 000 EUR, von mehr als 250 000 Einwohnern | 250 000 EUR;
| bei Landkreisen | 125 000 EUR.“
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