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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Anerkennung der Bedingungen zur Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz (Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung – SächsGrStAnerkV) vom 4. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 237) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „das örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
In § 2 werden die Wörter „das örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die untere Denkmalschutzbehörde“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium entscheidet“ durch die Wörter „Diese entscheidet“ ersetzt.
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