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§ 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Verfahren zur Anerkennung kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, abgewickelt werden. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. Die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 verlängert sich automatisch um fünf Jahre, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind.“
In Absatz 2 werden die Wörter „Organisationen können anerkannt werden“ durch die Wörter „Organisationen werden anerkannt“ ersetzt.
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Als Organisation im Sinne des Absatzes 2 werden auch Gruppen anerkannt, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Die Anerkennung durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach Absatz 2 und diesem Absatz, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) § 42a VwVfG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt.“
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