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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung“ durch die Wörter „nach Bauordnungsrecht“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, in
Hochhäusern;
Verkaufsstätten mit einer Brutto-Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen von insgesamt mehr als 2 000 m²;
Versammlungsstätten
mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen und in Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten;
Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen;
Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen;
sonstigen Sonderbauten, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 51 Satz 1 SächsBO im Einzelfall angeordnet worden ist;
Mittel- und Großgaragen nach § 1 Abs. 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 86), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 441) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „lüftungstechnische Anlagen“ durch das Wort „Lüftungsanlagen“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung – SVVO) vom 30. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 389) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „§§ 34 und 35 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt“.
In Absatz 11 werden die Worte „örtliche Brandschutzdienststelle“ durch die Wörter „für den Brandschutz zuständige Behörde“ ersetzt.
In § 4 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsBO“ durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO“ ersetzt.
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