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Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443), wird wie folgt geändert:
In § 4a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 14d Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UVPG“ durch die Angabe „§ 14d Satz 1 Alternative 2 UVPG“ ersetzt.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
Nummer | Fassung | Buchstabe „7. | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835); | A
| Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einem Fischertrag je Jahr von 1 000 t oder mehr. | X“ b) Die Nummern 9 bis 22 werden gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525) werden die Wörter „§ 3…
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