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In Nummer 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525) werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SächsStrG“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 SächsStrG“ ersetzt.
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),…
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b und im neuen Buchstaben a wird die Angabe „63 Abs. 2“ durch die Angabe „51 Abs. 1“ ersetzt.
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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