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In § 20 Nr. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl S. 247), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartners“ und nach dem Wort „Ehe“ ein Komma und die Wörter „die Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
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