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§ 25 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142,145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.