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Wer beobachtet, dass eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden erleidet, der eine Gefährdung für Leib und Leben oder der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften besorgen lässt, oder dass einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten Umstände erst im Hafen eintritt, ist verpflichtet, die Hafenbehörde, den Hafenbetreiber oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Wer die Entstehung eines Brandes im Hafen beobachtet, hat dieses unverzüglich außer der Feuerwehr auch dem Hafenbetreiber oder der Hafenbehörde sowie der Wasserschutzpolizei zu melden. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie zum Beispiel Warnung der Besatzung in unmittelbarer Nähe liegender Fahrzeuge und Umschlaganlagen oder Löschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen.
Erleidet eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib und Leben, der Sicherheit oder Ordnung mit…
Erleidet eine Person, ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib oder Leben oder in…
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der…
Jeder Fahrzeugführer hat die zuständige Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die örtliche Polizei, unverzüglich über Schiffsunfälle, schwere Unfälle an Bord…
Die Schiffsführer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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