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Folgende Nutzungen der Hafengewässer sind nur mit Zustimmung des Hafenbetreibers zulässig:
Baden, Tauchen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sowie sonstige nicht gemeingebräuchliche wassersportliche Betätigungen,
Betreten der zugefrorenen Wasserflächen,
Auslegen von Netzen und Fischereikästen sowie Angeln,
Zuwasserlassen von Fahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen.
Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen sind der Hafenbehörde mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Fahrgastschifffahrt sowie Sport- und Freizeitschiffahrt zu betreiben oder entsprechende Fahrzeuge zu Wasser zu lassen,
Das Zuwasserlassen von Wasserfahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.
der Sport- und Freizeitschifffahrt dient,
die Benutzung von Häfen, Landestellen, Lade- und Löschplätzen sowie das Verhalten in diesen Bereichen
für Standproben mit Zustimmung des Hafenbetreibers.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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