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Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft im Hafen in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen durch Aushang bekannt gegeben.
Fahrzeuge oder schwimmende Analgen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder Ausrüstern unverzüglich nach der Ankunft in der von dem Hafenunternehmer…
Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber…
Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen, müssen sich rechtzeitig vor der Einfahrt in den Hafen bei dem Betreiber der Umschlaganlage melden und…
Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines Schiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaats ist, übermittelt der Hafenbehörde die Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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