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Beim Laden und Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden und Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.
Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 m halten. Für Fahrzeuge, die Gase nach ADN umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand 50 m. Dies gilt nicht für Fahrzeuge die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.
Bei Fahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden und Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.
Die Hafenbehörde kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 geringere Sicherheitsabstände oder -zonen zulassen oder größere Sicherheitsabstände oder -zonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.