§ 4 HafenO SL 2012Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Hafenordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert. ZWEITER…
§ 1 Abs. 3 Nr. 4 AHVO NRWOrdnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen
Personen, die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
§ 20 Abs. 2 SN-11539Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 1 erteilen.
§ 20 Abs. 2 AHVO NRWOrdnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen
Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 NordSBefVVerordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,