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Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug und seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenbetreiber ein Aufsichtspflichtiger zu benennen.
Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben zur Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und…
Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur verlassen, wenn er für die Zeit seiner Abwesenheit einen schifffahrtskundigen Vertreter eingeteilt hat. Der Vertreter…
Schiffsführer, Eigentümer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig…
Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage über einen längeren Zeitraum im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der…
Die Bediensteten der Hafenbehörden und der Vollzugsorgane sind befugt, Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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