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Ziel des Berufspraktikums ist es, theoretisches Wissen zu vertiefen und den Studenten oder Praktikanten in geeigneten Praktikumsstellen zur selbständigen beruflichen Tätigkeit in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Kindheitspädagogen oder Heilpädagogen zu befähigen.
Praktikumsstellen sind geeignet, wenn sie
überwiegend Aufgaben in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Kindheitspädagogen oder Heilpädagogen wahrnehmen und
eine Anleitung durch eine Fachkraft gewährleisten, die über
einen in § 1 Abs. 5 Satz 1 SächsSozAnerkG bezeichneten Berufsabschluss,
einen universitären Abschluss in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik oder
einen aufgrund von Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages mit einem Abschluss gemäß dem Buchstaben a oder b gleichgestellten Abschluss verfügt.
Die Fachkraft muss eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem Arbeitsfeld gemäß Absatz 1 aufweisen, wenn sie über einen universitären oder ihm gleichgestellten Abschluss verfügt.
Die gemäß § 9 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einschlägigen Studiengängen erfolgreich abgeleisteten praktischen Studienabschnitte stehen dem Berufspraktikum gemäß § 1 Abs. 2 SächsSozAnerkG gleich.
Die Anerkennung des Berufspraktikums ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen bezüglich des Bestehens einer Prüfung, die den Zugang zu dem jeweiligen…
Ein Berufspraktikum nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Diplom oder der Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben wird oder wenn an…
Ein Berufspraktikum nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Diplom oder der Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben wird oder wenn an…
§ 1 Absatz 3 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September…
den Anforderungen an das Berufspraktikum nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 und dem dabei zu beachtenden Verfahren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.