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Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 22), wird wie folgt geändert: Für Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet. Der Richter auf Lebenszeit, der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Der Richter auf Lebenszeit, der nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollendet: Richter des Geburtsjahrgangs | Lebensalter Richter des Geburtsjahrgangs | Lebensalter 1947 | 65 Jahre und 1 Monat 1948 | 65 Jahre und 2 Monate 1949 | 65 Jahre und 3 Monate 1950 | 65 Jahre und 4 Monate 1951 | 65 Jahre und 5 Monate 1952 | 65 Jahre und 6 Monate 1953 | 65 Jahre und 7 Monate 1954 | 65 Jahre und 8 Monate 1955 | 65 Jahre und 9 Monate 1956 | 65 Jahre und 10 Monate 1957 | 65 Jahre und 11 Monate 1958 | 66 Jahre 1959 | 66 Jahre und 2 Monate 1960 | 66 Jahre und 4 Monate 1961 | 66 Jahre und 6 Monate 1962 | 66 Jahre und 8 Monate 1963 | 66 Jahre und 10 Monate“
In Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3056)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127, 1130)“ ersetzt.
§ 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand
§ 168 Abs. 4 SächsBG gilt entsprechend.“
§ 62 wird wie folgt gefasst: „ § 62 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember…
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.