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Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 106) wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
§ 15 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Gewährung der Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes sowie des Ehrensolds an ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155b des Sächsischen Beamtengesetzes, soweit die Mitglieder nach § 4 Nummer 1 dies beantragen und der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt.“
In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „geltenden Fassung“ ein Komma eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.