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Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 34 bis 37 werden wie folgt gefasst: „§ 34 (weggefallen) § 35 (weggefallen) § 36 (weggefallen) § 37 (weggefallen)“.
Die Angabe zum Achten Teil wird gestrichen.
Die Angabe zum Neunten Teil wird die Angabe zum Achten Teil.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Kommunale Versorgungsverband gewährt ferner nach Maßgabe dieses Gesetzes Beihilfen gemäß § 80 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, und nimmt die übrigen in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben wahr.“
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
§ 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 werden die Wörter „§ 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940, 2947) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 2 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist“ ersetzt.
In Halbsatz 2 wird die Angabe „(SächsBeamtVG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 970, 1045),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist,“ eingefügt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 333),“ die Wörter „das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist,“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „(SächsBG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 970, 971),“ werden die Wörter „das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist,“ eingefügt.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Nummer 3 werden die Wörter „vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
In § 13 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nach den“ durch die Wörter „Beihilfen nach“ ersetzt.
§ 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „(SGB VI)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3091)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist“ ersetzt.
In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 225 und 290 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) Gesetzliche Rentenversicherung“ durch die Wörter „den §§ 225 und 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Nummer 6 werden die Wörter „des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch die Wörter „des Betriebsrentengesetzes“ ersetzt.
In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 1 SächsBeamtVG“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
§ 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
In Halbsatz 2 werden die Wörter „Angestellten oder Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „§ 36 Abs. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 2, 3 und 5“ und die Angabe „SächsGemO“ wird durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 21 Satz 2 Halbsatz 1 und § 25 wird jeweils die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
§ 26 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „, Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „und Arbeitnehmer“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
§ 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Versorgungsverbands finden die für die Wirtschaft der Landkreise geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Publizität des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Staatsministerium des Innern kann aus Gründen des öffentlichen Wohls von der Verpflichtung zur Anwendung des § 72 Absatz 3 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen. Das Staatsministerium des Innern kann von der Verpflichtung zur Anwendung des § 80 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen, wenn die Finanzplanung weder für die Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird. Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres mit einer Vermögensübersicht zuzuleiten.“
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „(EStG)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „§ 152 der Abgabenordnung (AO 1977)“ durch die Wörter „§ 152 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 240 AO 1977“ durch die Wörter „§ 240 der Abgabenordnung“ ersetzt.
§ 32 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG)“ durch die Wörter „Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Der Achte Teil wird aufgehoben.
Der Neunte Teil wird der Achte Teil.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347)…
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
In Absatz 1 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.