Art. 1 Abs. 3 Nr. 62 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
„7. die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen, die ihm gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben.“
Art. 1 Nr. 19 SN-17217Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalprüfungsverordnung-Doppik
„(2) Ist die Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, sollen die Betätigungsprüfung nach § 106 Absatz 2 Nummer 5 der…
Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a SN-3313Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes
den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden das Recht eingeräumt ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen,
§ 109 Abs. 2 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Die überörtliche Prüfung kann sich auch auf die Organisation und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung…
Art. 2 Abs. 3 Nr. 13 Buchst. b SN-12595Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „, wenn die überörtliche Prüfungseinrichtung zuständig ist,“ gestrichen und das Wort „dieser“ durch die Wörter „der…