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Das Sächsische Besoldungsgesetz ( SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 385), wird wie folgt geändert:
Nach § 17o wird folgender § 17p eingefügt: „§ 17p Sonderbestimmungen zur Versetzung in den Ruhestand nach § 168a SächsBG Bei einem Beamten, der gemäß § 168a SächsBG in den Ruhestand versetzt wird, vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte vor Beginn des Monats, in dem er wegen Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf abweichend von § 17c Abs. 2 10,8 Prozent nicht übersteigen. Bei einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, der nach § 168a SächsBG in den Ruhestand versetzt wird, vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von § 17c Abs. 2 nicht durch Versorgungsabschläge. Die §§ 17d und 17i sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem der Beamte wegen Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. § 17j ist bis zum Ablauf des Monats, in dem der Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht, für ihn nicht anzuwenden. Satz 4 gilt nicht für Hinterbliebene.“
In Anlage 1 wird in der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 4, die Amtsbezeichnung „Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden“ gestrichen.
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