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§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3) wird wie folgt gefasst: Die Landesdirektion Sachsen ist antragsberechtigte Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe.
Die Landesdirektion Sachsen ist anfechtungsberechtigte Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für die Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft.“
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Landesdirektionen als obere Aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen als obere…
In Satz 2 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag…
Für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die…
„§ 6 Anträge auf Aufhebung einer Ehe Für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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