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In § 1 Nr. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (ZuVOAnw) vom 25. April 1996 (SächsGVBl. S. 180), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 477) geändert worden ist, wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf…
§ 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur…
Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Studienreferendarinnen und Studienreferendare nach § 73 Absatz…
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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